Sie pflegen Ihre Eltern oder Ihre Partnerin/Ihren Partner zu Hause und stellen fest, dass die Versorgung dort nicht mehr ausreicht? Für eine umfassende Pflege bietet sich der Umzug in eine vollstationäre Langzeitpflegeeinrichtung an. Die Pflegeversicherung bezuschusst die Kosten für die Pflege.
Im Bereich der vollstationären Versorgung beläuft sich der monatliche Zuschuss der Pflegekasse seit dem 01. Januar 2017 bei Pflegegrad 1 auf 125 Euro, bei Pflegegrad 2 auf 770 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 1.262 Euro, bei Pflegegrad 4 auf 1.775 Euro und bei Pflegegrad 5 auf 2.005 Euro.
Die Sätze der Pflegeversicherung reichen aber in der Regel nicht zur Kostendeckung aus. Ab 2017 gibt es dafür in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung den einrichtungseinheitlichen pflegebedingten Eigenanteil. Es gibt somit innerhalb ein und derselben Einrichtung keinen Unterschied mehr bei den pflegebedingten Eigenanteilen der Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5.
Für diese nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckten Kosten werden das Einkommen und das Vermögen der Betroffenen herangezogen.
Wenn der Zuschuss aus der Pflegekasse und das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, kann ergänzend Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege beantragt werden. In bestimmten Fällen werden auch die Angehörigen finanziell verpflichtet.
Hier finden Sie unsere Seniorenzentrum mit stationären Pflege-Angeboten.
Tagespflege bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger eigentlich zu Hause, zum Teil aber (tagsüber) in einer Einrichtung gepflegt und betreut wird. Tagespflege kommt immer dann in Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Zum Beispiel, wenn die Pflegeperson berufstätig ist.
Seit dem 01. Januar 2015 können die Leistungen der Tagespflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Tagespflege wird also nicht mehr auf Pflegegeld oder -sachleistungen angerechnet.
Bis zu welchem festgelegten Höchstbetrag Leistungen von der Pflegekasse übernommen werden, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Grade der Pflegebedürftigkeit |
Leistungen / Monat |
Pflegegrad 1 | 125 (Einsatz des Entlastungsbeitrages) |
Pflegegrad 2 | 689 |
Pflegegrad 3 | 1.298 |
Pflegegrad 4 | 1.612 |
Pflegegrad 5 | 1.995 |
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskostenanteil sind vom Pflegebedürftigen in der Regel selbst zu tragen.
Hinweis: Die Tagespflege/-betreuung muss nicht jeden Tag besucht werden. Sie können genauso einen Besuch von ein oder zwei Tagen in der Woche vereinbaren.
Bedenken Sie bei der Nutzung der Tagespflege, dass die Versorgung im eigenen Zuhause während der Nacht, am Morgen, am Abend und am Wochenende sichergestellt ist.
Hier finden Sie unsere Seniorenzentrum mit Tagespflegeangeboten.
Ein Familienmitglied kann nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht Zuhause betreut werden? Oder: Sie als Pflegeperson benötigen einen Erholungsurlaub oder sind krank und können die Pflege vorübergehend nicht leisten? Hier bietet die Pflegeversicherung
Kurzzeitpflege. Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied wird für eine begrenzte Zeit in einer Pflegeeinrichtung umfassend versorgt.
Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr wurde zum 01. Januar 2017 auf 1.612 Euro für die Pflegegrade 2 bis 5 angehoben. Bei Pflegegrad 1 können bis zu 125 Euro des Entlastungsbeitrages genutzt werden.
Die Kurzzeitpflege kann unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612 Euro auf dann 3.224 Euro verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde.
Es besteht jedes Jahr ein neuer Anspruch auf diese Leistung!
Der Betrag von 1.612 Euro ist nur für die Pflegekosten vorgesehen.
Diese umfassen:
Da Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied in einer Pflegeeinrichtung versorgt wird, fallen weitere Kosten an, die die Pflegeversicherung nicht übernimmt. Diese privat zu finanzierenden Kosten entstehen für Unterkunft und Verpflegung. Erhält Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied die zusätzlichen Betreuungsleistungen von der Pflegeversicherung, so können Sie diese für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten in der Kurzzeitpflege einsetzen.
Zudem fallen Investitionskosten an, die zur langfristigen Erhaltung der Pflegeeinrichtung dienen (vergleichbar mit einer Kaltmiete).
Die Kurzzeitpflege erfordert eine Antragstellung bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt.
Hier finden Sie unsere Seniorenzentrum mit Kurzzeitpflegeangeboten.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege, wenn Sie als Pflegeperson wegen Erholungsurlaubes, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sind. Voraussetzung ist, dass Sie den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.
Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) wurde ab dem 01. Januar 2015 auf 1.612 Euro angehoben. Die Verhinderungspflege ist bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr für Versicherte mit Pflegegraden 2 bis 5 möglich.
Sie kann zudem mit Leistungen für Kurzzeitpflege kombiniert werden. Dabei kann bis zu 50 % des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Zu den Leistungen der Verhinderungspflege außerhalb des Haushalts, zum Beispiel in einem Pflegeheim, zählen nur die pflegebedingten Aufwendungen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung, für Zusatzleistungen, Investitionskosten, für Behandlungspflege und Soziale Betreuung dürfen hier von der Pflegeversicherung nicht übernommen werden.
Hier finden Sie unsere Seniorenzentren mit Verhinderungspflegeangeboten.
Bei ambulanter Versorgung durch einen professionellen Pflegedienst übernimmt die Pflegekasse monatlich bestimmte Pflegekosten, die abhängig von dem jeweiligen Pflegegrad des Pflegebedürftigen sind. So werden seit dem 01. Januar 2017 beispielsweise bei Pflegegrad 2 ambulante Sachkosten bis zu 689 Euro, im Pflegegrad 3 bis zu 1.298 Euro, im Pflegegrad 4 bis zu 1.612 Euro und im Pflegegrad 5 bis zu 1.995 Euro von der Pflegekasse übernommen.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können ihren Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat auch zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der ambulanten Pflegedienste für häusliche Pflegehilfe einsetzen.
Hier finden Sie unsere ambulanten Pflegedienste.
Die Pflegekassen sind die Träger der sozialen Pflegeversicherung. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt.
Pflegesätze sind die Entgelte der Bewohner oder ihrer Kostenträger für teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die soziale Betreuung und für die medizinische Behandlungspflege (Tätigkeiten auf ärztliche Anordnung).
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, dass eine Person Ihres Vertrauens bestimmte Angelegenheiten in Ihrem Namen regelt (z. B. Bank- oder Versicherungsgeschäfte, Abschluss eines Heimvertrags), sobald Sie dies nicht mehr selbst erledigen können. Sie entscheiden durch Ihre schriftliche Vollmacht über die einzelnen Befugnisse, die die bevollmächtigte Person haben soll.
Hinweise: Zum Zeitpunkt der Erteilung müssen Sie als vollmachtgebende Person geschäftsfähig sein. Eine Vorsorgevollmacht kann in vielen Fällen eine gesetzlich angeordnete Betreuung verhindern.
Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt und können Sie Ihre Angelegenheiten (teilweise) nicht mehr selbst erledigen, erfolgt ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Hier bestellt das zuständige Amtsgericht einen gesetzlichen Betreuer (vorzugsweise eine verwandte oder ehrenamtliche Person). Steht niemand zur Verfügung, bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer, der in bestimmten Bereichen für Sie handeln kann. Dies sind z. B. Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten oder die Gesundheitssorge.
In einer Betreuungsverfügung können Sie vorsorglich festlegen, wer für Sie zum Betreuer bestellt werden soll. Sie können auch Wünsche zu den Aufgabenbereichen des Betreuers, Zuwendungen an Dritte, Heilbehandlungen und die Unterbringung äußern. Ist dem Amtsgericht die Betreuungsverfügung bekannt, berücksichtigt es diese bei seiner Entscheidung.
Für Entscheidungen, die im Zusammenhang mit Krankheiten und ihrer Behandlung stehen, gibt es die Patientenverfügung. Für den Fall, dass Sie sich nicht dazu äußern können, werden in der Verfügung alle Wünsche für eine Behandlung festgehalten. Sie können z. B. bestimmte Therapien ausschließen; genauso können Sie festschreiben, dass die medizinische Behandlung in jedem Fall fortgesetzt werden soll. Für Ärzte ist die Patientenverfügung bindend.
Wohlfahrtsverbände sind freie Vereinigungen zur vorbeugenden und / oder heilenden Arbeit bei sozialer, gesundheitlicher und sittlicher Gefährdung und Not, zum Wohle der Gesellschaft oder des Einzelnen auf freigemeinnütziger Grundlage und in organisierter Form.
Die Arbeiterwohlfahrt ist einer der großen Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland.
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Für den Einzug in ein Pflegeheim müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem/r Angehörigen so früh wie möglich vor der Aufnahme in ein Seniorenzentrum über eine Vorsorgevollmacht (hier evtl. verlinken zur Erklärung Vorsorgevollmacht) zu sprechen
Ist die Pflege im häuslichen Bereich nicht mehr möglich, wird ein Antrag auf vollstationäre Pflege erforderlich. Diese Antragstellung erfolgt bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt. Rufen Sie bei der Pflegekasse an. Diese sendet Ihnen das Antragsformular zu. Alternativ stehen die Formulare auch auf den Webseiten der jeweiligen Kranken-/Pflegekasse zur Verfügung.
Einen Antrag kann die versicherte Person selbst oder sein Bevollmächtigter stellen.
Bei befristetet bewilligten Leistungen, muss nach Ablauf der Frist ein neuer Antrag gestellt werden.
Zudem ist es bei geringen finanziellen Mitteln empfehlenswert, frühzeitig einen Antrag auf Übernahme der Heimkosten beim Sozialhilfeträger zu stellen. Eine rückwirkende Erstattung gilt erst ab dem Datum der Antragstellung.
Im Sinne des Gesetzes (Sozialgesetzbuch XI, § 14) sind Personen pflegebedürftig, wenn sie „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“ Dabei müssen körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen vorliegen, die nicht selbständig kompensiert oder bewältigt werden können. Diese Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorliegen.
Die Schwere der Pflegebedürftigkeit und/ oder der zusätzliche Betreuungsbedarf werden in einem formalen Verfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter durch ein spezielles Begutachtungsinstrument festgestellt.
Um Leistungen von der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Formulare finden Sie auf den Webseiten der jeweiligen Krankenkasse bzw. können Sie diese telefonisch anfordern.
Nachdem Sie einen Antrag gestellt haben, besucht der Medizinische Dienst oder andere unabhängige Gutachter Ihren Angehörigen. Das ausgebildete Personal beurteilt, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Anstatt der bisherigen 3 Pflegestufen gibt es seit dem 1. Januar 2017 5 Pflegegrade. Zur Beurteilung des Pflegegrades wird ein pflegefachlich begründetes Begutachtungsinstruments genutzt. Durch diese neue Begutachtung wird die Einstufung des Pflegebedürftigen gerechter und individueller.
Die Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).
Über das Gutachten bzw. über den Grad der Pflegebedürftigkeit entscheidet dann die zuständige Pflegekasse. Gegen diese Feststellung kann regelmäßig Widerspruch eingelegt werden.
Welche Dokumente meines Angehörigen benötige ich zum Einzug?
Sofern vorhanden/notwendig:
Wer trägt welche Kosten für einen Pflegeplatz?
Von der Pflegekasse erhalten Sie seit dem 01. Januar 2017 folgenden monatlichen pauschalen Sachleistungsbetrag für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die Betreuung:
Die Pflegeversicherung deckt also nur einen Teil der Heimkosten. Die pflegebedürftige Person muss für Aufwendungen, die über dem monatlichen Zuschuss von der Pflegeversicherung liegen, selbst aufkommen. Dabei zahlen alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser unterscheidet sich zwischen den Einrichtungen. Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen.
Hinweis: Kann die pflegebedürftige Person die Kosten der stationären Versorgung selbst nicht decken, übernimmt das Sozialamt nachrangig und nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen die verbleibenden Kosten. Bitte informieren Sie sich dazu bei dem Sozialamt vor Ort.
Was beinhalten die Heimkosten?
Die Kosten für einen Pflegeheimplatz setzen sich aus verschiedenen Teilbereichen zusammen:
Zu den Pflege- und Betreuungskosten zählen die Aufwendungen für die Pflege, die soziale und aktivierende Betreuung und die medizinische Behandlungspflege.
Unterkunfts- und Verpflegungskosten beinhalten die Kosten für Verpflegung, hauswirtschaftliche Leistungen sowie Verbrauchskosten (z. B. Heizung).
Der Ausbildungszuschlag beinhaltet die Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Ausbildung von Altenpflegeschülern entstehen.
In den Investitionskosten sind Kosten zur Herstellung und Erhaltung des Seniorenzentrums enthalten.
Wieviel ein Platz in einem unserer Seniorenzentren kostet, finden Sie jeweils unter dem Menüpunkt „Preise“.
Welche Kosten kommen zusätzlich auf uns zu?
Außer den „normalen“ Heimkosten, die Sie unter dem Menüpunkt Preise finden, fallen gegebenenfalls Kosten für zusätzliche Dienstleistungen (beispielsweise Friseur, Fußpflege, Telefon), persönliche Hygieneartikel, Zuzahlungen zu Medikamenten etc. an. Informationen über weitere mögliche Zusatzleistungen erhalten Sie bei der Einrichtungsleitung/der Verwaltung des Hauses.
Bitte kontaktieren Sie dafür die Einrichtungsleitung.
Bitte kontaktieren Sie dafür die Einrichtungsleitung.
Unsere Einrichtung besitzt 22 Einzelzimmer sowie 24 Doppelzimmer – jeweils mit Bad und WC.
Die Zimmer können in Abstimmung mit der EL unter Berücksichtigung des persönlichen Hilfebedarfs mit eigenen Möbeln ergänzt sowie individuell gestaltet werden.
Wir arbeiten mit verschiedenen Haus- und Fachärzten zusammen. Nähere Informationen erhalten Sie von der Einrichtungsleitung.
Ja, es ist unbedingt notwendig die Wäsche mit Namen zu versehen. Diese Leistung kann als Zusatzleistung von der Einrichtung angeboten werden.
Selbstverständlich können Sie im Seniorenzentrum frei ein- und ausgehen. Wir würden uns jedoch freuen, wenn Sie uns kurz bescheid geben, damit wir Ihnen im Bedarfsfall Medikamente und/oder Papiere mitgeben können.
Ein Besuch ist jederzeit möglich.
Vor dem Haus, neben der Bushaltestelle „Beerendorfer Anger“
Die Angehörigen können selbstverständlich auch von Ihnen abgeholt werden. Bitte geben Sie dafür kurz dem Pflegepersonal Bescheid.
In jedem Zimmer befinden sich nutzbare Telefon- und Fernsehanschlüsse. Die Geräte dürfen von zu Hause mitgebracht werden. Für Bewohner der vollstationären Pflege entfällt der Rundfunkbeitrag. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie beim Einzug in unser Haus.
Bitte kontaktieren Sie dafür die Einrichtungsleitung.
Die Zubereitung der Speisen erfolgt in unserem Haus.
Den aktuellen Speiseplan finden Sie gut sichtbar in jedem unserer Wohnbereiche.
Ja – eine Pflegekraft kümmert sich verantwortungsvoll und dauerhaft um die ihr zugeteilten Bewohner.
Hier können Sie sich über Aktuelles in unserem Seniorenzentrum informieren.
Ein Familienmitglied kann nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht Zuhause betreut werden? Oder: Sie als Pflegeperson benötigen einen Erholungsurlaub oder sind krank und können die Pflege vorübergehend nicht leisten? Hier bietet die Pflegeversicherung Kurzzeitpflege. Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied wird für eine begrenzte Zeit in einer Pflegeeinrichtung umfassend versorgt.
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Um diese Leistung zu nutzen, muss Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied daher einen Pflegegrad von der Pflegekasse zuerkannt haben.
Für die Kurzzeitpflege stellt die Pflegeversicherung für Versicherte mit Pflegegrad 2 bis 5 jedes Jahr 1.612 Euro für bis zu 8 Wochen zur Verfügung. Bei Pflegegrad 1 können bis zu 125 Euro des Entlastungsbeitrages genutzt werden.
Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Es besteht jedes Jahr ein neuer Anspruch auf diese Leistung!
Der Betrag von 1.612 Euro ist nur für die Pflegekosten vorgesehen.
Die Kurzzeitpflege kann unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612 Euro auf dann 3.224 Euro verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde.
Diese umfassen:
Da Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied in einer Pflegeeinrichtung versorgt wird, fallen weitere Kosten an, die die Pflegeversicherung nicht übernimmt. Diese privat zu finanzierenden Kosten entstehen für Unterkunft und Verpflegung.
Zudem fallen Investitionskosten an, die zur langfristigen Erhaltung der Pflegeeinrichtung dienen (vergleichbar mit einer Kaltmiete). Die Kurzzeitpflege erfordert eine Antragstellung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt. Rufen Sie bei der Pflegekasse an. Diese sendet Ihnen das Antragsformular zu. Alternativ finden Sie die Formulare auch auf der Webseite Ihrer Pflegekasse.
Tagespflege bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger eigentlich zu Hause, zum Teil aber (tagsüber) in einer Einrichtung gepflegt und betreut wird. Tagespflege kommt immer dann in Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Zum Beispiel, wenn die Pflegeperson berufstätig ist.
Seit dem 01. Januar 2015 können die Leistungen der Tagespflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Tagespflege wird also nicht mehr auf Pflegegeld oder -sachleistungen angerechnet.
Bis zu welchem festgelegten Höchstbetrag Leistungen von der Pflegekasse übernommen werden, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskostenanteil sind vom Pflegebedürftigen in der Regel selbst zu tragen.
Bitte kontaktieren Sie dafür die Leiterin der Tagespflege Frau Vollkammer (034202-73790) oder unsere Pflegedienstleiterin Frau Tost.
Bitte kontaktieren Sie dafür die Leiterin der Tagespflege Frau Vollkammer (034202-73790) oder unsere Pflegedienstleiterin Frau Tost.
Sollten einige Dokumente noch nicht zur Verfügung stehen, unterstützen wir Sie natürlich bei der Beschaffung. Für Ihr Verständnis für unser Anliegen und Ihre Bemühungen bedanken wir uns im Voraus.
Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem Angehörigen so früh wie möglich vor der Aufnahme in ein Seniorenzentrum über eine Vorsorgevollmacht zu sprechen.
Bitte kontaktieren Sie dafür die Einrichtungsleitung.
Bitte kontaktieren Sie dafür die Einrichtungsleitung.
In unserem Haus stehen 18 Wohneinheiten als Ein- oder Zwei-Raumwohnungen in der Größe von 20 bis 60 m² zur Verfügung.
Nein. Sie können Ihre Wohnung individuell einrichten.
Je nach Wohnungsgröße kostet die Miete einer Wohnung zwischen 400€ und 750€.
Gern bieten wir Ihnen alle Mahlzeiten gegen Entgelt aus unserem Seniorenzentrum zu folgenden Preisen an:
Mieter | Gäste incl.19%Mwst | |
Frühstück | 2,00 € | 2,38 € |
Mittagessen | 3,50 € | 4,17 € |
Kaffee/Kuchen | 1,80 € | 2,14 € |
Abendbrot | 2,10 € | 2,50 € |
Essenbringedienst bei Krankheit (14 Tage pro Kalenderjahr) | kostenlos | |
Essenbringedienst auf Wunsch (abhängig von Personalsituation) | 0,30 €/Portion |
Nein. Die Reinigung erfolgt durch eine Fachfirma.
Gerne können Sie mit uns einen Besichtigungstermin vereinbaren. Bitte kontaktieren Sie dafür die Einrichtungsleitung.
Ihre Angehörigen und Freunde sind bei uns jederzeit herzlich willkommen. Wir sind gern bei der Zimmervermittlung hier im Ort oder der Umgebung behilflich.
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