Sehr geehrte Beschäftigte, Angehörige und Betreuer,*innen
auf Grundlage der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, § 7 Absatz 5 vom 08. Januar 2021, wird der Betrieb unserer AWO Werkstätten für Menschen mit Behinderung eingeschränkt sein.
Wer darf weiterhin die Werkstatt aufsuchen:
Jeder Mitarbeiter/jede Mitarbeiter*in muss sich einem wöchentlichen Antigenschnelltest unterziehen und sich dazu einmalig einverstanden erklären.
Diese Maßnahme wird für die Dauer der aktuellen Verordnung bis einschließlich 07.Februar 2021 bzw. für die Dauer etwaiger Folgeverordnungen gelten.
Die weitere Betreuung in der Werkstatt wird demnach eine Einzelfallentscheidung sein.
Für alle Mitarbeiter*innen in den AWO Werkstätten Sachsen-West werden folgende Arbeitsschutz- und Hygienestandards fortgeschrieben:
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